Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8588
BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94 (https://dejure.org/1994,8588)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1994 - 11 B 91.94 (https://dejure.org/1994,8588)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1994 - 11 B 91.94 (https://dejure.org/1994,8588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs auf Grund einer Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen die richterliche Fragepflicht und Erörterungspflicht - Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 381
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Der anwaltlich vertretene Kläger war bereits vor Einreichung seiner Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Prüfung, ob seine Eltern zur Finanzierung seines Universitätsstudiums verpflichtet waren, nach Auffassung des Berufungsgerichts allein die Grundsätze zugrunde zu legen seien, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 ff.) aufgestellt hatte.

    Er mußte deshalb damit rechnen, daß die von ihm vorgelegten Zeugnisse nach den Grundsätzen des genannten Urteils daraufhin geprüft und gewürdigt wurden, ob sich aus ihnen ergab, daß die erste(n) Ausbildung(en) auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte(n) (vgl. BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegendenUrteil vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 21.88 - (BVerwGE 87, 217 ff.) ausgeführt hat, besteht eine Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung und des für dieses zuständigen Landes, im Rahmen pflichtgemäßer Sachbehandlung den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern, den dieser selbst nach einer Überleitung nicht mehr geltend machen kann, mit dem Ziel zu verfolgen, den Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen und, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden (a.a.O., S. 222).

    Denn nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens in Fällen der vorliegenden Art nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestand oder nicht und welcher Auffassung die Behörde dazu war, sondern allein darauf, ob dieser Anspruch von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist (vgl. BVerwGE 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 21/88];Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - ).

  • BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88

    Ausbildungsförderung - Vorausleistungswege - Rückzahlung von Darlehn -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Es versteht sich von selbst, daß die Behörde dieser Prüfung der Erfolgsaussichten einer erforderlichenfalls gerichtlichen Inanspruchnahme der Eltern nur den Erkenntnisstand zugrunde legen kann und muß, den die Rechtsentwicklung im Unterhaltsrecht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - ).

    Denn nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens in Fällen der vorliegenden Art nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestand oder nicht und welcher Auffassung die Behörde dazu war, sondern allein darauf, ob dieser Anspruch von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist (vgl. BVerwGE 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 21/88];Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - ).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß die Verwirkung eines Rechts - sei es der Behörde oder des Bürgers - voraussetzt, daß nicht nur seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, sondern auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 44, 339 [BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]; 69, 227 ).
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß die Verwirkung eines Rechts - sei es der Behörde oder des Bürgers - voraussetzt, daß nicht nur seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, sondern auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 44, 339 [BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]; 69, 227 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Dies wäre der Fall, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Dazu gehört die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, insbesondere die Benennung der Beweismittel, derer sich das Berufungsgericht hätte bedienen sollen, sowie die substantiierte Darlegung, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Eine solche Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Von einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen die richterliche Frage- und Erörterungspflicht könnte nur dann die Rede sein, wenn das Berufungsgericht einen vorher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Kläger nicht gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - ).
  • BVerwG, 27.11.1979 - 7 B 195.79

    Verpflichtung zur Leistung eines Entwässerungsbeitrages - Der Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94
    Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine Überraschungsentscheidung erlassen, indem sie trotz seiner guten Zeugnisse nicht davon ausgegangen sei, daß seine Begabung nur durch ein Studium habe ausgeschöpft werden können, ist zunächst klarzustellen, daß das Berufungsgericht nicht allgemein verpflichtet war, die seine Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der abschließenden Beratung festzulegen und mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - ).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 77.92

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Umstellung der

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urt. v. 31.05.1983 - 4 C20.83 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 135; Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62.82 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 170; Urt. v. 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 235 m.w.N.; Beschl. v. 23.12.1991 - 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 241; Beschl. v. 22.04.1994 - 7 B 188/93 -, NJW 1994, 2371; Beschl. v. 08.08.1994 - 6 B 87.93 - Beschl. v. 14.09.1995 - 11 B 91.94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2001 - 7 S 646/01

    Kein Vertretungszwang für PKH-Beschwerde; verspätete Entscheidung über PKH im

    Von einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen die richterliche Frage- und Erörterungspflicht könnte nur dann die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht einen vorher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Antragstellerin nicht gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl v. 14.09.1994, FamRZ 1995, 381).
  • VG Köln, 22.05.2014 - 26 K 4738/13

    Darlehen als Vorausleistung, Unterhaltsanspruch

    Ein pflichtwidriges Unterlassen in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern eines Auszubildenden kann nur angenommen werden, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Auszubildenden gegen den jeweiligen Elternteil nicht ausgeschlossen werden konnte und der Anspruch auch durchsetzbar war, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 1994 - 11 B 91.94 -, FamRZ 1995, 381.
  • VG Köln, 28.11.2013 - 26 K 1208/13

    Rückzahlung des während eines Studiums als Vorausleistung auf den

    Ein pflichtwidriges Unterlassen in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern eines Auszubildenden kann nur angenommen werden, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Auszubildenden gegen den jeweiligen Elternteil nicht ausgeschlossen werden konnte und der Anspruch auch durchsetzbar war, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 1994 - 11 B 91.94 -, FamRZ 1995, 381.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht